Betriebskosten bei der Wohnraummiete

Betriebskosten bei der Wohnraummiete: Vertragliche Regelung und Abrechnung

Transparenz und Umlagefähigkeit

Die Vertragspartner (Vermieter und Mieter) können gemäß § 556 Abs. 1 BGB vertraglich festlegen, dass der Mieter bestimmte Kosten trägt, die beim Vermieter durch den Betrieb der Immobile anfallen (gerne auch "Betriebsnebenkosten" oder einfach "Nebenkosten" genannt). Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten im Mietvertrag klar definiert und vereinbart wurden. Eine Angabe wie "sonstige Nebenkosten" in der Betriebskostenabrechnung genügt dabei nicht. Welche Kosten umlagefähig und damit abzurechnen sind, ist in der Betriebskostenverordnung festgelegt (z.B. Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherung, Heizkosten, Wasserversorgung und Entwässerung, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Aufzugsanlage, etc.).

Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Vermieter darf Betriebskosten gem. § 556 Abs. 2 BGB nicht in beliebiger Höhe umlegen, sondern ist angehalten Angebote zu vergleichen und deren Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass immer das billigste Angebot zum Zuge kommen muss, sondern dass wirtschaftlich im Verhältnis-Dreieck von Preis, Leistung und Qualität entschieden werden kann. Soweit Betriebskosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen, müssen Mieter diese nicht tragen.

Betriebskostenvorauszahlung und -abrechnung

In der Regel wird in Mietverträgen eine Betriebskostenvorauszahlung des Mieters vereinbart. Zwar ist rechtlich auch eine Pauschale möglich, aber in der Praxis kaum gesehen. Diese Betriebskostenvorauszahlung ist gem. § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen und dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er vom Mieter keine Nachzahlung verlangen, die über die vereinbarten Vorauszahlungen hinausgeht.

Tipp: Vereinbarungen sollten immer schriftlich und rechtskonform sein, das schafft für Mieter und Vermieter Rechtssicherheit.